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Archiv für die Kategorie ‘Recht und Gesetz




Dienstag, 15. Juni 2010 14:34 ...............................................................................

Den Bock zum Gärtner gemacht

Fristlose Kündigung – außerdienstlich begangene Straftaten

Autor:
RA & Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Beume, Köln

URTEIL:
Gericht: LAG Köln
Aktenzeichen:14(12)Sa 1338/05
Datum: 13.02.2006

Sachverhalt
G war als Gärtner seit 1987 bei der Stadt S beschäftigt. Dieser wurde wegen 31 Drogendelikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monate ohne Bewährung verurteilt. Er hatte in einer Vielzahl von Fällen Cannabis an bisher nicht drogenerfahrene Minderjährige abgegeben, die zum Teil erst 15 Jahre alt waren. Der Drogenkonsum fand auf seinem Hausgrundstück im hinteren abgelegenen Teil des Gartens in einer Grillhütte statt. Die Presse berichtete: “Stadtgärtner versorgte Schüler mit Drogen”. Die Stadt S hatte daraufhin das Beschäftigungsverhältnis fristlos gekündigt.
Gärtner G war der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, da er nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen sei und die Straftaten in seiner Freizeit passiert seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er Ersttäter sei und die Stadt S verpflichtet sei, an seiner Resozialisierung mitzuwirken. Die Stadt habe daneben darauf hinwirken müssen, dass er Freigängerstatus erhalte und ihn sodann weiterbeschäftigen müssen. Zu Recht?

Bedeutung für die Praxis
Außerdienstliches Verhalten von Mitarbeitern, auch das Begehen von Straftaten, schlägt sich grundsätzlich nicht auf das Beschäftigungsverhältnis nieder. Eine Kündigung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn durch die Straftat das Arbeitsverhältnis konkret gestört wird.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Berufskraftfahrer wegen Trunkenheit bei einer Privatfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wird oder ein Angestellter der Finanzverwaltung selbst Steuerhinterziehung begeht.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte vorliegend zu entscheiden, ob eine konkrete Beeinträchtigung des Beschäftigungsverhältnisses auch bei einer Vielzahl von Drogendelikten im außerdienstlichen Bereich, insbesondere bei einem öffentlichen Arbeitgeber, gegeben ist.

Entscheidung
Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine außerdienstliche Straftat von erheblichem Gewicht, die zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

1. aufgrund der Art und des Umfangs der Straftat:
An die Verhaltenspflichten im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiter sind besondere Anforderungen zu stellen. Er muss auch außerdienstlich darauf achten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Grund hierfür ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtstreue und in die Rechtschaffenheit des öffentlichen Dienstes.
Gärtner G hat in eklatanter Weise den Schutzaufgaben der Stadt, die diese im Bereich des Jugend-, Minderjährigen- und Gesundheitsschutzes hat, zuwider gehandelt.
Zu Lasten des G ist zunächst die Häufigkeit der strafrechtlichen Verstöße zu berücksichtigen. G hat nicht nur einmal oder wenige Male Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben, sondern in einer Vielzahl von Fällen. Belastend ist des Weiteren, dass die Rauschmittel an sehr junge, bisher nicht drogenerfahrene Minderjährige abgegeben worden sind. Besonders erschwerend hat die Kammer gewertet, dass G dadurch, dass der Drogenkonsum auf seinem Hausgrundstück im hinteren abgelegen Teil des Gartens in einer Grillhütte stattfand, überhaupt erst den Raum dafür geschaffen hat, dass die Minderjährigen Drogen konsumieren konnten. Er hat damit eine Räumlichkeit und eine Atmosphäre geschaffen, in der sich die Minderjährigen frei von Beobachtungen durch Außenstehende fühlten. Damit war möglicherweise die bestehende Hemmschwelle herabgesetzt.

2. aufgrund der Folgen der Straftat (Dauer der Freiheitsstrafe):
G kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Stadt habe auf sein Freigängerstatus hinwirken müssen und aus diesem Grund auf eine Kündigung verzichten müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass grundsätzlich auch der Ausfall der Arbeitsleistung als Kündigungsgrund geeignet ist.

Zwar ist anerkannt, dass ein Arbeitgeber, der wegen einer längeren Straftat des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis kündigt, sich je nach den Umständen des Einzelfalls auch um eine solche Überbrückungsmöglichkeit Gedanken machen muss. Der Arbeitgeber ist somit in den Grenzen des Zumutbaren gehalten, an der Erlangung des Freigängerstatus mitzuwirken, um dem Arbeitnehmer die vertraglich Arbeitsleistung zu ermöglichen.

Diese Mitwirkungspflicht gilt jedoch nicht mehr, wenn die zugrunde liegende Straftat bereits einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt; also bereits einen konkreten Bezug zum Beschäftigungsverhältnis aufweist. So lägen die Dinge hier.
Zwar sei zu Gunsten des G seine lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, ebenso sein legitimes Interesse an eine Resozialisierung. Demgegenüber stehen auf der anderen Seite die Schwere und vor allem die Häufigkeit der Straftat des G sowie der Umstand, dass G durch sein Verhalten dem Drogenkonsum von drogenunerfahrenen Minderjährigen erst Raum gegeben hat. Das daraus resultierende Interesse der Stadt S, eine Ansehensschädigung zu vermeiden, überwog nach Auffassung der Kammer. Die Kündigung ist wirksam.

Fazit
Außerdienstliches Fehlverhalten/Straftat ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, soweit dadurch eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses hervorgerufen wird. Eine Störung ist auch dann gegeben, wenn das Ansehen des Arbeitgebers durch das Fehlverhalten des Mitarbeiters schwer beschädigt wird. Angehörige des öffentlichen Dienstes unterfallen gesteigerten Anforderung sich rechtstreu zu verhalten.

Auch die Dauer der freiheitsentziehende Maßnahme (mehrjährige Freiheitsstrafe) kann eine Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitsgeber kann einen längeren Ausfall nicht hinnehmen, sondern ist gehalten, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, den Arbeitsplatz neu zu besetzen.

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Autor:

RA Dr. Joachim Pietzko, Köln

URTEIL:

Gericht: BAG
Aktenzeichen: 5 AZR 857/06
Datum: 26.09.2007

Sachverhalt

L. ist Empfängerin von Arbeitslosengeld (ALG) II. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE), welche für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zuständig ist, schlägt L. mit Schreiben vom 07.04.2005 eine Tätigkeit zur Unterstützung von Raumpflegerinnen in einer Grundschule der Firma F. vor. zum Artikelzum Artikel

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