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	<title>Greven´s Branchen-Trendscout &#187; Recht und Gesetz</title>
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	<description>Das Beste aus und für jede Branche</description>
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		<title>AUTOUNFALL BEI DIENSTFAHRT</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Haftung des Arbeitgebers bei Schäden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug Autor: RA Frank Schmaus, Köln PSP Rechtsanwälte Köln &#160; URTEIL: Gericht: BAG Aktenzeichen: 8 AZR 647/09 Datum: 28.10.2010 In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, in welchem Umfang vom Arbeitnehmer verursachte Schäden vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Haftung des Arbeitgebers bei Schäden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug</h2>
<p><img title="RA Frank Schmaus" src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/BildSchmaus.jpg" alt="RA Frank Schmaus" width="200" /></p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="200" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td width="200" valign="top"><em> </em><br />
<em>Autor:</em><br />
<em>RA Frank Schmaus, Köln</em><br />
PSP Rechtsanwälte Köln</td>
</tr>
<tr>
<td width="200" valign="top">&nbsp;<br />
<em>URTEIL:</em><br />
<strong>Gericht: </strong>BAG<br />
<strong>Aktenzeichen: </strong>8 AZR 647/09<br />
<strong>Datum: </strong>28.10.2010</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span id="more-3888"></span></p>
<p><em>In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, in welchem Umfang vom Arbeitnehmer verursachte Schäden vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur bei Schäden an den Betriebsmitteln des Arbeitgebers, sondern auch an Sachen, die dem Arbeitnehmer gehören. </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Nicht ungewöhnlich ist es, wenn der Arbeitnehmer mit seinem <strong>eigenen</strong> PKW dienstliche Aufträge erledigt und hierbei einen <strong>Unfall </strong>verursacht. Wer und in welchem Umfang in einer solchen Konstellation die Kosten trägt, hat das Bundesarbeitsgericht erneut entschieden. </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p><em> </em></p>
<p>Ein im Verkauf beschäftigter Mitarbeiter eines Handelsunternehmens fuhr mit seinem <strong>privaten </strong>PKW zu einem Kunden, um Kleinteile abzuholen. Diese Fahrten waren im Betrieb des Unternehmens auch üblich. Dabei ist der Mitarbeiter im Straßenverkehr dem Vordermann aufgefahren. Die Folge war ein Totalschaden am privaten PKW des Mitarbeiters.</p>
<p>Der Mitarbeiter hat seinem Arbeitgeber die Kosten entsprechend in Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber lehnte hierauf jede Kostenerstattung ab. Zu Recht?</p>
<p>Mit dieser Frage befasste sich das höchste deutsche Arbeitsgericht…</p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>Problematik</strong></p>
<p>Im Arbeitsverhältnis können in verschiedener Form Konflikte auftreten. Besonders konfliktbehaftet ist die Frage nach der Haftung des Arbeitgebers. Zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeiter einen Unfall am eigenen PKW verursacht hat, den er noch dazu im Rahmen einer Dienstfahrt eingesetzt hat.</p>
<p>Der Arbeitgeber hat nicht generell jeden beim Arbeitnehmer eingetretenen Sachschaden zu ersetzen. Umgekehrt kann auch nicht der Arbeitnehmer für jeden von ihm herbeigeführten Schaden finanziell verantwortlich gemacht werden.</p>
<p>Einerseits soll der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt werden, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde.</p>
<p>Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfang bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte. Eine interessengerechte Lösung kann u.a. dadurch erreicht werden, wenn nach dem Verschuldensgrad differenziert wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ein eigenes Haftungssystem entwickelt („innerbetrieblicher Schadensausgleich)“ und dieses in der hier zitierten Entscheidung angewandt.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht an den Kosten des Totalschadens zu beteiligen ist. Dabei hat es sich an den von ihm aufgestellten Haftungsgrundsätzen orientiert und diese wie folgt angewandt:</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">1. Billigung des Arbeitgebers:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Eine Haftung des Arbeitgebers bei PKW-Unfällen kommt zunächst erst dann in Betracht, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung in dessen Bestätigungsbereich eingesetzt worden ist, § 670 BGB analog.</p>
<p>Um einen solchen „Einsatz im Bestätigungsbereich des Arbeitgebers“ handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Mit anderen Worten: Die private PKW-Nutzung muss dienstlich veranlasst sein.</p>
<p>Eine solche Konstellation hat das Bundesarbeitsgericht vorliegend bejaht. Zum einen war der Zweck der Fahrt – die Abholung von Kleinteilen für den Arbeitgeber – dienstlich motiviert. Zum anderen war es in dem Betrieb üblich, Transporte mit dem eigenen PKW vorzunehmen, was vom Arbeitgeber auch nicht unterbunden worden ist.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">2. Außergewöhnlicher Schaden:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Es muss sich zudem um einen außergewöhnlichen Sachschaden handeln, mit dem der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat. Es darf also keine übliche Begleiterscheinung vorliegen, also kein Schaden vorliegen, der arbeitsadäquat ist und regelmäßig eintritt. Dies ist bei einem Verkehrsunfall bei Auslieferung oder Abholung von Waren nicht der Fall.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">3. Keine besondere Vergütung:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Schließlich darf der Arbeitnehmer für den vom Arbeitgeber gebilligten Einsatz des eigenen KFZ keine besondere zur Abdeckung des Unfallrisikos bestimmte Vergütung erhalten, denn dann muss der Arbeitnehmer den Schaden ggf. selbst tragen. Für die Abholungen der Waren mit dem eigenen KFZ erhielt der Kläger im vorliegenden Fall keine besondere Vergütung.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">4. Verschuldensgrad:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall <strong>grob fahrlässig</strong> oder gar vorsätzlich verursacht hat. Bei <strong>mittlerer Fahrlässigkeit</strong> ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Wird der Schaden des Arbeitnehmers hingegen <strong>einfach fahrlässig</strong> oder ohne jeglichen Verschuldensvorwurf herbeigeführt, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die volle Haftung.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">5. Beweislast:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall <strong>nicht</strong> grob fahrlässig verursacht hat. Daran scheiterte hier die Klage, denn der Arbeitnehmer konnte nach Auffassung des BAG nicht ausreichend darlegen, dass er nicht grob fahrlässig handelte. Der Arbeitnehmer hatte angegeben, höchstens 15 km/h gefahren zu sein. Er wies aber darauf hin, dass es sich um Schätzungen seinerseits handele, da er in einer Kolonne im Feierabendverkehr fuhr und daher nicht ständig auf das Tachometer achten konnte. Das Gericht hielt seine Geschwindigkeitsangabe angesichts des Totalschadens für höchst unwahrscheinlich. Weiterhin bemängelte das BAG die Unterlassung der polizeilichen Unfallaufnahme. Auch konnte der Arbeitnehmer nicht konkret darlegen, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten habe.</p>
<p><strong><em> Verantwortlicher für diesen Artikel</em></strong></p>
<p><strong><em> im Sinne des Presserechts:</em></strong></p>
<p><img title="RAe Pietzko Siekmann Pietzko" src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/pietzko_logo.jpg" alt="RAe Pietzko Siekmann Pietzko" /></p>
<p><strong>RA Frank Schmaus </strong></p>
<p><strong>c/o RAe Pietzko Siekmann Pietzko</strong></p>
<p>Sedanstraße 2, 50668 Köln</p>
<p>Tel: + 49 221 &#8211; 92 12 28 0</p>
<p>Fax: + 49 221 &#8211; 92 12 28 50</p>
<p>E-Mail: <a href="mailto:Redaktion@RA-PSP.de">Redaktion@RA-PSP.de</a></p>
<p>Homepage: <a href="http://www.ra-psp.de/">http://www.ra-psp.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>WER SOLL DAS RUDER ÜBERNEHMEN?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 15:32:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Anforderungsprofil Unternehmensnachfolge - Kreative Rechtsberatung - Autor: RA Dr. Joachim Pietzko, Köln PSP Rechtsanwälte Köln &#160; I. Aktueller Handlungsbedarf Der Mittelstand in der Bundesrepublik Deutschland befindet sich im Umbruch. Nach Untersuchungen des BDI (Bundesverband Deutscher Industrie e.V.) sind im Zeitraum von 2010 bis 2011 über 110.000 Unternehmensübertragungen zu bewältigen, weil vornehmlich im Mittelstand bzw. in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Anforderungsprofil Unternehmensnachfolge </strong></p>
<p><strong>- Kreative Rechtsberatung -</strong></p>
<p><img src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/Bild-Herr-Dr.-Pietzko.jpg" alt="" /></p>
<p>Autor:</p>
<p>RA Dr. Joachim Pietzko, Köln</p>
<p>PSP   Rechtsanwälte Köln<br />
<span id="more-3824"></span></p>
<hr style="width: 186px; float: left;" />
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I.</strong> <strong>Aktueller Handlungsbedarf</strong></p>
<p>Der Mittelstand in der Bundesrepublik Deutschland befindet sich im Umbruch. Nach Untersuchungen des BDI (Bundesverband Deutscher Industrie e.V.) sind im Zeitraum von 2010 bis 2011 über 110.000 Unternehmensübertragungen zu bewältigen, weil vornehmlich im Mittelstand bzw. in Familienunternehmen Geschäftsführer oder Inhaber aus persönlichen Gründen (z.B. Alter, Gesundheit etc.) ihre unternehmerische Tätigkeit einstellen. Insgesamt sollen von diesen Unternehmensübertragungen über 1,4 Mio. Arbeitsplätze betroffen sein.</p>
<p>Es handelt sich also um eine aktuelle Herausforderung für diese Unternehmen eine erfolgreiche Nachfolgeregelung umzusetzen.</p>
<p>Für die ausscheidenden Unternehmer stehen vielfach persönliche Zielsetzungen im Vordergrund. Sie möchten ihr Lebenswerk  sichern, nach Möglichkeit Familienmitgliedern die Nachfolge anvertrauen und ihre Ehe- oder Lebenspartner wirtschaftlich absichern. Für Arbeitnehmer steht naturgemäß die Erhaltung ihres Arbeitsplatzes im Vordergrund. Kreditinstitute wünschen sich eine unternehmerische Perspektive hinsichtlich der Fortführung der Geschäftsbeziehung und der Bonität bestehender Kredite.</p>
<h3>II. Regelungshemmnisse</h3>
<p>Obwohl aktueller Handlungs- und Regelungsbedarf besteht, Hilfsangebote staatlicher Stellen bestehen und eine Vielzahl von Beratern ihre Dienstleistung anbieten, besitzen erfolgreiche Unternehmensnachfolgen eher Ausnahmecharakter. Denn Unternehmensnachfolgen sind komplexe und sensible Angelegenheiten, bei denen unterschiedliche Hemmnisse überwunden werden müssen, wie z.B.:</p>
<ul>
<li><strong>Psychologische Hemmnisse</strong></li>
</ul>
<p>Zunächst können psychologische Hemmnisse eine Rolle spielen. Es gibt Unternehmer oder Unternehmerinnen, welche intuitiv befürchten, wenn sie damit beginnen ihre eigene Nachfolge zu regeln, zugleich auch ihr vorzeitiges Ableben zu fördern. Andere Geschäftsführer können sich nicht vorstellen, zukünftig <em>„gar nichts mehr zu tun“</em> oder befürchten den Verlust ihres bisherigen Ansehens oder Status durch den beruflichen Ruhestand.</p>
<ul>
<li><strong>Familiäre Hemmnisse</strong></li>
</ul>
<p>Familiäre Hemmnisse bestehen, wenn keine Kinder oder anderen nahe Verwandten vorhanden sind, welche die Unternehmensnachfolge antreten könnten. Gibt es Kinder können sich andere Schwierigkeiten ergeben: Die Kinder sind noch minderjährig, in der Ausbildung, haben gänzlich andere berufliche Interessen oder haben über ihre berufliche Zukunft noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Teilweise werden Unternehmer-Eltern auch von einer anderen Lebenseinstellung ihrer Kinder überrascht, welche einen „stressigen“ Unternehmeralltag als eigenes Lebensziel ausschließen.</p>
<p>Den Ehepartner – häufig unternehmerisch oder in der Branche unerfahren – möchte man zwar finanziell absichern, aber nicht mit der Unternehmens- bzw. Geschäftsführung belasten.</p>
<ul>
<li><strong>Finanzielle Hemmnisse</strong></li>
</ul>
<p>Fehlt es an familiären Nachfolgern wird häufig eine Unternehmensveräußerung in Erwägung gezogen. In diesem Fall gilt es zunächst einmal einen geeigneten Nachfolger zu finden. Gelingt dies, z.B. durch Mitarbeiter im eigenen Unternehmen (sog<em>. „Management-Buy-Out“),</em> ergeben sich nicht selten Finanzierungsprobleme, die daraus resultieren, dass die (berechtigten oder unberechtigten) finanziellen Vorstellungen des ausscheidenden Unternehmers eine zu bewältigende Hürde darstellen (Stichwort: Fehlendes Eigenkapital) oder aber Kreditinstitute einen bestimmten Kaufpreis nicht finanzieren wollen.</p>
<p><strong>III. Kreative Lösungsansätze</strong></p>
<p>Angesichts der lediglich exemplarisch, keinesfalls vollständig aufgezählten Hemmnisse, die möglicherweise im Rahmen einer Unternehmensnachfolge auftreten, liegt es auf der Hand, dass es keine Patentlösungen geben kann. Jede Unternehmensnachfolge ist individuell und bedarf einer eigenen, kreativen Lösung, auch in der anwaltlichen Rechtsberatung. Gleichwohl gibt es für bestimmte Problemsituationen überlegenswerte, bewährte Lösungsansätze.</p>
<p><strong>1. Lösungsansatz: Sorge vor Untätigkeit </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Besteht auf Seiten des ausscheidenden Unternehmers die Sorge vor zukünftiger Untätigkeit, besteht die Möglichkeit, eines „sanften“ Ausscheidens. Dies könnte z.B. dadurch realisiert werden, dass der ausscheidende Unternehmer seine Geschäftsführertätigkeit nur noch auf einen bestimmten Betriebsteil oder eine Tochtergesellschaft beschränkt bzw. eine anders strukturierte Aufgabe – außerhalb des sog. <em>„Daily Business“</em> – in einem Beirat oder Aufsichtsrat übernimmt.</p>
<p>Voraussetzung für diese Lösungsvariante ist allerdings, dass es der ausscheidende Unternehmer tatsächlich schafft, sich auf seinen neuen, reduzierten Aufgabenbereich zu beschränken. Gelingt dies nicht, d.h. mischt er sich kontinuierlich in die Geschäftsführung seines Nachfolgers ein, besteht das Risiko des Scheiterns der Unternehmensnachfolge, zum einen weil der Nachfolger zermürbt wird, zum anderen, weil sich innerhalb des Unternehmens Unsicherheit verbreitet, welcher Zielsetzung zu folgen ist und an welchem Entscheidungsträger sich die Belegschaft orientieren muss.</p>
<p><strong>2. Lösungsansatz: Versorgung von Familienangehörigen </strong></p>
<p>Ist innerhalb der Familie kein qualifizierter bzw. kein interessierter Nachfolger vorhanden empfiehlt es sich häufig nicht, geschäftlich unerfahrene Familienmitglieder in die unternehmerische Verantwortung zu nehmen. Dies geschieht jedoch, wenn solche Familienmitglieder ohne Vorkehrungen Geschäftsanteile an einem Unternehmen erben. Ehepartner oder Kinder werden vielfach überfordert, wenn sie nach einem Erbfall als neue Mitgesellschafter über unternehmerische Sachverhalte entscheiden müssen, mit denen sie sich nicht auskennen und deren Tragweite sie ggf. nicht überblicken.</p>
<p>Um dies zu vermeiden, gleichwohl aber die Versorgung der Familienangehörigen aus dem Unternehmen oder Geschäftsanteil sicherzustellen, kann – maximal 30 Jahre – entweder testamentarisch eine Testamentsvollstreckung angeordnet oder aber das Unternehmen bzw. der Geschäftsanteil in eine (Familien-) Stiftung eingebracht werden, deren Zweck es ist, die Versorgung oder Ausbildung von bestimmten Familienmitgliedern sicherzustellen.</p>
<p><strong>3. Lösungsansatz: Finanzierung der Unternehmensnachfolge</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Liegt das Problem in der Finanzierung der Unternehmensnachfolge ist nicht selten Flexibilität und Kompromissbereitschaft gefragt. Besitzt der Unternehmensnachfolger nicht genügend Eigenkapital zum Erwerb des Unternehmens oder Geschäftsanteils bzw. findet sich kein Kreditinstitut, welches bereit ist, den gesamten Kaufpreis zu finanzieren, helfen ggf. <em>„Mischmodelle“</em> weiter. Beispielweise könnte ein Teil des Kaufpreises sukzessive über Ratenzahlungsvereinbarung, eine Betriebsrente oder eine nachwirkende Gewinnbeteiligung geleistet werden. Besteht ein wesentlicher Unternehmenswert in einer Betriebsimmobilie, besteht u.U. die Möglichkeit, die Immobilie aus dem Unternehmen herauszulösen, wobei es allerdings gilt, eventuelle steuerliche Nachteile zu vermeiden. Hierdurch könnte der Wert des Unternehmens reduziert und die Betriebsfortführung durch einen längerfristigen Pacht- bzw. Mietvertrag gesichert werden. Der Miet- bzw. Pachtzins kann zur finanziellen Absicherung des Ruhestands des ausscheidenden Gesellschafters und seines Ehepartners verwandt werden.</p>
<h3>IV. Notwendige Vorkehrungen: Anpassung des Gesellschaftsvertrags</h3>
<p><strong> </strong></p>
<p>Selbst wenn ein Unternehmer konkrete Vorstellungen über die Art und Weise seiner Nachfolge besitzt, ist deren Umsetzung keinesfalls sichergestellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ausscheidende Unternehmer nicht alleiniger Gesellschafter ist, sondern – ggf. andere Familienmitglieder – Mitgesellschafter vorhanden sind.</p>
<p>Es entspricht anwaltlicher Erfahrung, dass bei der Gründung neuer Unternehmen (von den häufig jungen Unternehmern) der Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages für den Todes- oder Erbfall geringe Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dies kann bei einem überraschenden Todesfall (z.B. durch Unfall) oder bei einer Unternehmensnachfolge aus Altergründen zu unerwünschten Konflikten führen.</p>
<p><strong>1. Unterschiedliche Interessenlage </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Interessenlage zwischen einem ausscheidenden und den verbleibenden Gesellschaftern eines Unternehmens ist – selbst, wenn familiäre Bindungen bestehen – keinesfalls immer identisch, sondern nicht selten unterschiedlich ausgestaltet.</p>
<p>Der ausscheidende Gesellschafter möchte z.B. sicherstellen, dass seine Kinder nach seinem Ableben (Mit-) Geschäftsführer werden oder aber zumindest eine Option hierauf erhalten. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, möchten Gesellschafter aus Altersgründen ihren Geschäftsanteil frei verkaufen können, um aus dem Verkaufserlös ihren Ruhestand zu finanzieren oder ihre Familie finanziell abzusichern.</p>
<p>Bei den verbleibenden Gesellschafter gestaltet sich die Interessenlage u.U. konträr. Sie möchten ggf. keine geschäftlich unerfahrenen familiären Geschäftsführer oder Mitgesellschafter in dem Unternehmen akzeptieren. Teilweise besteht auch die Sorge einer Zersplitterung des Geschäftsanteils im Todesfall auf zahlreiche Erben und deren „Nacherben“, was zu der unternehmerisch unerwünschten Konsequenz führen kann, dass an geschäftlichen Entscheidungsprozessen eine Vielzahl von Minderheitsgesellschafter (als Erben) beteiligt sind. Bei einer freien Veräußerbarkeit des Geschäftsanteils an Dritte besteht – speziell bei personenorientierten Gesellschaften – die Sorge vor einem unerwünschten Erwerber, übermächtigen Investor oder gar einer (teilweisen) Übernahme durch die Konkurrenz.</p>
<p><strong>2. Grundsatz: „Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Lösung der teilweise divergierenden Interessen zwischen Gesellschaftern wird dadurch erschwert, dass im deutschen Recht, grundsätzlich dem Gesellschaftsrecht der Vorrang vor dem Erbrecht eingeräumt wird.</p>
<p>Dies bedeutet: Jede testamentarische Regelung bzw. sonstige Verfügung von Todes wegen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge kann daran scheitern, dass der jeweilige Gesellschaftsvertrag sie ausschließt bzw. nicht zulässt.</p>
<ul>
<li>Beispielsweise knüpfen viele Gesellschaftsverträge die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an die einstimmige oder zumindest mehrheitliche Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die freie Veräußerung eines Geschäftsanteils als Altersgründen im Interesse einer Unternehmensnachfolge wird hierdurch ausgeschlossen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Ebenso kann ein Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass im Falle eines Ablebens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil den anderen Gesellschaftern zufällt oder von diesen eingezogen werden kann. Die Erben erhalten bei derartigen Regelungen normalerweise eine Abfindung. Ein Eintritt der Erben eines Gesellschafters in das Unternehmen kann also bei derartigen Regelungen verhindert werden.</li>
</ul>
<ul>
<li>Schließlich kann ein Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass nur Erben mit einer bestimmten beruflichen Qualifikation/Ausbildung oder Familienstellung (z.B. nur Abkömmlinge) in eine Gesellschafterstellung einrücken können.</li>
</ul>
<p>3. Empfehlung: Rechtzeitige Harmonisierung des Gesellschaftsvertrages mit den erbrechtlichen Regelungen</p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die erbrechtlichen Gestaltungsvarianten in einem Gesellschaftsvertrag sind also vielfältig und können im Rahmen des vorliegenden Artikels nicht annähernd vollständig aufgezählt werden. Da die Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag – wie bereits erwähnt – erbrechtlichen Verfügungen oder Verträgen vorgehen (Stichwort: <em>„Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“</em>) ist es empfehlenswert, die eigenen Vorstellungen für eine</p>
<p>Unternehmensnachfolge möglichst frühzeitig zu konkretisieren und deren Umsetzung in Absprache mit den Mitgesellschaftern zu ermöglichen.</p>
<p>Dabei sollte berücksichtigt werden, dass jeder Mitgesellschafter einerseits die eigene Nachfolge regeln möchte, andererseits aber auch – als möglicherweise verbleibender Gesellschafter &#8211; mit den Nachfolgewünschen seiner Mitgesellschafter konfrontiert wird. Jeder Gesellschafter repräsentiert also gleichzeitig die Interessen eines ausscheidenden und eines verbleibenden Gesellschafters.</p>
<p>Die einvernehmliche Lösung dieser multiplen Interessen zwischen Mitgesellschaftern gelingt erfahrungsgemäß umso besser, je früher das Thema der Unternehmensnachfolge angesprochen und geregelt wird. Hierzu sollte man sich – falls nötig – fachkundigen Beistands versichern, der sich nicht nur auf die rein rechtliche Lösung, sondern auch auf die „sensible“ Umsetzung (Argumentation, Überzeugungsarbeit, Verhandlung etc.) erstrecken sollte, da das Thema der Unternehmensnachfolge bei Mitgesellschaftern Unsicherheiten, Ängste, Misstrauen und eigene Wünsche hervorrufen kann.</p>
<p><strong><em> Verantwortlicher für diesen Artikel</em></strong></p>
<p><strong><em> im Sinne des Presserechts:</em></strong></p>
<p><a href="http://www.ra-psp.de/"><img src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/pietzko_logo.jpg" alt="" /></a></p>
<p><strong>RA Dr. Joachim Pietzko </strong></p>
<p><strong>c/o RAe Pietzko Siekmann Pietzko</strong></p>
<p>Sedanstraße 2, 50668 Köln</p>
<p>Tel: + 49 221 &#8211; 92 12 28 0</p>
<p>Fax: + 49 221 &#8211; 92 12 28 50</p>
<p>E-Mail: <a href="mailto:Redaktion@RA-PSP.de">Redaktion@RA-PSP.de</a></p>
<p>Homepage: <a href="http://www.ra-psp.de/">http://www.ra-psp.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH-Urteil zum Umgang mit Beleidigungen im Web</title>
		<link>http://www.branchentrendscout.de/recht-und-gesetz/bgh-urteil-zum-umgang-mit-beleidigungen-im-web/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 08:02:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Beleidigende Aussagen in Internet-Blogs kommen immer wieder vor, nicht immer sind diese auch begründet. Bislang war es vor allem dann ärgerlich, wenn man als Beleidigter hartnäckig auf eine Richtigstellung oder gar Löschung pochen musste – und sich über Wochen hinweg in der Sache nichts tat. Zweifelhaft war auch, ob überhaupt auf die Beschwerde eingegangen wurde, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/wut_13369061_xs.jpg" alt="Beleidigungen im Internet" /><br />
Beleidigende Aussagen in Internet-Blogs kommen immer wieder vor, nicht immer sind diese auch begründet. Bislang war es vor allem dann ärgerlich, wenn man als Beleidigter hartnäckig auf eine Richtigstellung oder gar Löschung pochen musste – und sich über Wochen hinweg in der Sache nichts tat. Zweifelhaft war auch, ob überhaupt auf die Beschwerde eingegangen wurde, ohne dass ein Rechtsanwalt zur Hilfe gerufen wurde.<br />
<span id="more-3794"></span><br />
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober ein Urteil gefällt, welches für Host-Provider im Internet einige Vorgaben aufstellt, welche den Umgang mit strittigen Aussagen konkret regeln.</p>
<p>Wir erklären Ihnen, welche Änderungen das Urteil für den Konfliktfall beinhaltet.</p>
<p>Vor Gericht klagte ein Geschäftsmann, weil er namentlich in einem Blog beschuldigt wurde, Club-Abrechnungen mit der Firmen-Kreditkarte bezahlt zu haben. Zuvor hatte er vergeblich versucht, die Angelegenheit direkt mit dem Blogger und mit dem Betreiber der Blog-Plattform zu klären. Der Blogger, der sein Blog auf der Plattform anonym betrieb, löschte die Behauptung jedoch nicht, bewies seien Behauptung jedoch auch nicht.</p>
<p><strong>Vorgaben bei der Konfliktlösung im Internet </strong></p>
<p>Die Richter entschieden, dass der Provider, in diesem Fall das Unternehmen Google, den Einwänden der sich beschwerende Person nachgehen muss. Insgesamt muss der Hostprovider dabei nach wie vor nur dann aktiv werden, wenn er einen greifbaren Hinweis für eine unrichtige Behauptung erhält, welche Persönlichkeitsrechte verletzt. Er muss nicht alle Inhalte vorab auf Richtigkeit prüfen.</p>
<p>Für das dann folgende Vorgehen hat das Gericht einen konkreten Ablauf vorgegeben:</p>
<p>(1) Zuerst muss der Provider die Beschwerde an den Autor weiterleiten. Zusammen mit der Aufforderung, seine Aussagen innerhalb einer Frist zu belegen.</p>
<p>(2) Legt der Autor Belege für seine Behauptung vor, müssen diese wieder an die Gegenseite weiter gegeben werden. Diese kann hierzu Stellung nehmen.</p>
<p>(3) Reagiert der Autor hingegen gar nicht oder nicht zufriedenstellend, muss der Provider den betreffenden Text löschen.</p>
<p>Zum einen kann das Urteil zu einer schnelleren Lösung solcher Konflikte und häufiger zu einer außergerichtlichen Lösung führen. Zum anderen belässt das Urteil die Lösung jedoch auch allein den Konfliktparteien, was bei komplizierten Sachverhalten nicht immer zum Ziel führen muss.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Welche Chancen bietet das Urteil für Unternehmen? </strong></p>
<p>Es kann immer mal vorkommen, dass ein Unternehmen im Internet angeschuldigt wird, und sich dagegen zur Wehr setzen will. Kann es belegen, dass die negative Äußerung falsch ist, hat es nach dem Urteil zumindest bei Inhalten, die auf Seiten größerer Providern veröffentlicht werden, gute Chancen auf eine Klärung der Sache.</p>
<p><strong>Hilfreiche Links: </strong></p>
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zum Urteil</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=57957&amp;pos=0&amp;anz=169">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=57957&amp;pos=0&amp;anz=169</a></p>
<p>Broschüre „Spielregeln im Internet. Durchblicken im Rechte-Dschungel“</p>
<p><a href="http://www.irights.info/userfiles/spielregeln_im_internet_klicksafe_irights.pdf">http://www.irights.info/userfiles/spielregeln_im_internet_klicksafe_irights.pdf</a></p>
<p>Artikel „Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet. Vorsicht bei unbedachten Äußerungen im Netz“</p>
<p><a href="http://www.123recht.net/Verletzungen-des-Persoenlichkeitsrechts-im-Internet-__a101180.html">http://www.123recht.net/Verletzungen-des-Persoenlichkeitsrechts-im-Internet-__a101180.html</a></p>
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		<title>Geändertes Gewährleistungsrecht – was Sie wissen müssen!</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 07:55:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gesetzlich geregelte Mängelgewährleistung spielt im Handel mit Waren und Dienstleistungen neben der freiwilligen Garantie eine große Rolle. Im deutschen Gewährleistungsrecht ist geregelt, wer und wann für einen Mangel eintreten muss und wie dies zu geschehen hat, in Fragen der Produktmängel gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Doch nun hat der europäische Gerichtshof in einem Urteil  die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/Paragrafenwürfel_XS.JPG" /></p>
<p>Die gesetzlich geregelte Mängelgewährleistung spielt im Handel mit Waren und Dienstleistungen neben der freiwilligen Garantie eine große Rolle. Im deutschen Gewährleistungsrecht ist geregelt, wer und wann für einen Mangel eintreten muss und wie dies zu geschehen hat, in Fragen der Produktmängel gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Doch nun hat der europäische Gerichtshof in einem Urteil  die Gewährleistungsrechte der Verbraucher in Deutschland wesentlich gestärkt.<br />
<span id="more-3745"></span><br />
&nbsp;</p>
<p>Wir erklären Ihnen, inwieweit dieses Urteil die Gewährleistungsansprüche in Deutschland verschärft hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urteil des europäischen Gerichtshofs: Auch Austauschkosten ersetzen </strong></p>
<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat <a href="http://www.damm-legal.de/eugh-gewaehrleistung-verkaeufer-auch-zum-ersatz-von-liefer-und-montagekosten-verpflichtet">in seinem Urteil</a> Mitte des Jahres</p>
<p>die Gewährleistungsrechte auch der deutschen Verbraucher gestärkt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Fall hatte ein Verbraucher in Deutschland in einem Baumarkt glänzende Fliesen eines italienischen Herstellers gekauft. Nach dem fachmännischen Einbau wurde ein Mangel in Form von Schattierungen an den Fliesen deutlich erkennbar. Dieser Mangel konnte nicht repariert werden, wie ein Sachverständiger feststellte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach deutschem Recht hat der Verbraucher grundsätzlich Ersatzansprüche und so neue Fliesen erhalten. Doch nachdem die Fliesen schon verbaut wurden, ist ein Austausch für ihn arbeitsintensiv und teuer. Wer kommt für diese Kosten auf? Der Fliesenleger schließlich hat bei seiner Arbeit ja keinen Fehler begangen, ansonsten wäre er zur Nachbesserung verpflichtet. Die Fliesen selbst sind von Beginn an mangelhaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Europäische Gericht entschied, dass die Austauschkosten durch den Händler ersetzt werden müssen. Schließlich wären diese Kosten bei fehlerfreien Fliesen nicht aufgekommen. An diese Vorgaben des EuGH muss sich die Rechtsprechung in Deutschland halten. Für Händler in Deutschland bedeutet das Urteil, dass zusätzlich zu den bisherigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen weitere Kosten auf Sie zukommen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rechtsanwalt Frank Schmaus von der <a href="http://www.ra-psp.de/index.php">Kanzlei PSP Rechtsanwälte Köln</a> erklärt, inwieweit das EuGH-Urteil die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsansprüche der deutschen Kunden ergänzt: </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>„Nach dem anzuwendenden Kaufrecht stehen dem Bauherrn bei Mangelhaftigkeit zunächst die üblichen Gewährleistungsansprüche zu, also Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Zur Nacherfüllung normiert § 439 Abs. 2 BGB: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ Die Aufzählung in § 439 Abs. 2 BGB ist nur beispielhaft („insbesondere“). Aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 2 BGB geht nicht hervor, dass der Verkäufer auch anfallende Neuverlegungskosten tragen muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Entscheidung des EuGH wurde der § 439 Abs. 2 BGB konkretisiert und die Rechte des Verbrauchers gestärkt. Der EuGH argumentierte hierbei mit dem Gesamtvermögen des Verbraucher-Käufers. Hätte der Verkäufer bei der ersten Lieferung mangelfreie Ware geliefert, wären die Verlegungskosten genau einmal entstanden, was auch der Vorstellung und Investitionslust des Verbrauchers als Bauherrn entsprach. Dieser wirtschaftliche Zustand ist es, der verschuldensunabhängig vom Verkäufer geschuldet wird.</p>
<p>Kommt es durch einen Mangel zu zusätzlichen Kosten, die ohne den Mangel nicht entstanden wären, ist der Verkäufer zur Übernahme dieser zusätzlichen Kosten verpflichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Europäische Gerichthof hat wichtige Einschränkungen der Fallbeispiele für diese Konstellation vorgenommen:</p>
<p>a) Der Verbraucher muss in gutem Glauben zur Mangelfreiheit gewesen sein, darf also nicht in Schädigungsabsicht oder leichtfertig zusätzliche Kosten auslösen.</p>
<p>b) Weiterhin muss die Verlegung nach Art und Verwendungszweck der Sache erfolgt sein; unerwartete oder unübliche Nutzungen, die mit unerwarteten oder unüblichen Verlegekosten verbunden sind, hat der Verkäufer nicht zur vertreten.</p>
<p>c) Zudem hat der EuGH dem Lieferanten frei gestellt, ob dieser den Ausbau und die Neuverlegung selbst vornehmen möchte, oder ob er die Kosten hierfür tragen wolle.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel zum Thema:</strong></p>
<p>Artikel „Teure Stäbchen – günstige Fliesen“</p>
<p><a href="../recht-und-gesetz/teure-stabchen-gunstige-fliesen/">http://www.branchentrendscout.de/recht-und-gesetz/teure-stabchen-gunstige-fliesen/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hilfreiche Links: </strong></p>
<p>Quelle: Urteil des EuGH vom 16.06.2011, Az. C-65/09 und C-87/09</p>
<p><a href="http://www.damm-legal.de/eugh-gewaehrleistung-verkaeufer-auch-zum-ersatz-von-liefer-und-montagekosten-verpflichtet">http://www.damm-legal.de/eugh-gewaehrleistung-verkaeufer-auch-zum-ersatz-von-liefer-und-montagekosten-verpflichtet</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gesetzesquelle: Bürgerliches Gesetzbuch, „§ 437, Rechte des Käufers bei Mängeln“</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html">http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Artikel „Volkstümliche Rechtsirrtümer: Garantie, Mängelhaftung, Gewährleistung“</p>
<p><a href="http://www.jurawiki.de/VRI/MaengelHaftung">http://www.jurawiki.de/VRI/MaengelHaftung</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Artikel „Gewährleistung und Garantie &#8211; Die 10 häufigsten Fragen zur Rechtslage“, IHK Osnabrück</p>
<p><a href="http://www.osnabrueck.ihk24.de/recht_und_fair_play/handel_und_gewerbe/Handelsrecht/397852/Gewaehrleistung_und_Garantie.html">http://www.osnabrueck.ihk24.de/recht_und_fair_play/handel_und_gewerbe/<br />
Handelsrecht/397852/Gewaehrleistung_und_Garantie.html</a></p>
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