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	<title>Greven´s Branchen-Trendscout</title>
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	<description>Das Beste aus und für jede Branche</description>
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		<title>Online-Coupons: Profi-Tipps für erfolgreiche Gutscheine</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 11:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geschäftserfolg / Tipps und Tricks]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Marketing und Vertrieb]]></category>

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		<description><![CDATA[Gutscheine locken deutsche Konsumenten: Nach einer Studie des ECC Handel hat der überwiegende Anteil der Deutschen schon einmal einen Rabatt-Coupon eingelöst, 86 Prozent mit einem Print-Gutschein, 71 Prozent einen Online-Coupon. Das Couponing bietet viele Vorteile für das Anwerben von neuen Kunden – ein erfolgreicher Gutschein kann schlichtweg der Beginn einer glücklichen Geschäftsbeziehung sein. Doch welche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img title="Online-Coupons" src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/Sale_29499155_XS.jpg" alt="Online-Coupons" /></p>
<p>Gutscheine locken deutsche Konsumenten: Nach einer <a href="http://www.ecc-handel.de/mobile_couponing_2011_-_studie_zum_einsatz_und.php">Studie</a> des ECC Handel hat der überwiegende Anteil der Deutschen schon einmal einen Rabatt-Coupon eingelöst, 86 Prozent mit einem Print-Gutschein, 71 Prozent einen Online-Coupon. Das Couponing bietet viele Vorteile für das Anwerben von neuen Kunden – ein erfolgreicher Gutschein kann schlichtweg der Beginn einer glücklichen Geschäftsbeziehung sein.</p>
<p><span id="more-3918"></span></p>
<p>Doch welche Gutscheine führen eher zu einer längerfristigen Kundenbeziehung – gedruckte Coupons, wie es sie in Zeitungen gibt, oder Internet-Gutscheine, welche zu Hause am eigenen Drucker gedruckt werden? Um diese Frage zu beantworten, verglich <a href="http://trickr.de/studie-digitale-gutscheine-bringen-neue-kunden-sind-aber-teurer-als-print-gutscheine/">Knowledge Networks</a> drei Jahre lang digitale Coupons mit  Coupons in Magazinen: Das Ergebnis zeigte deutlich, das mit Online-Coupons mehr Neugeschäft gewonnen werden konnte – insgesamt 46% der eingelösten Coupons stammten von neuen Kunden. Bei den reinen Print-Gutscheinen waren es immerhin 34%.</p>
<p>Wir geben Ihnen Profi-Tipps zur Gestaltung Ihres eigenen Online-Coupons. Am wichtigsten ist dabei der konkrete Mehrwert für den Kunden, also wie hoch der Rabatt beim Kauf ausfällt.</p>
<p><strong>&gt; Rabatt in Euro </strong></p>
<p>Eine Möglichkeit ist es, auf dem Gutschein einen Rabatt in Höhe einer bestimmten Euro-Summe auszuloben. Eine Ware die 5 Euro kostet sollte man eher mit 1 Euro Rabatt bewerben, eine Ware mit 100 Euro Verkaufswert kann man auch mit 15 Euro Rabatt vermarkten. Dabei sollte idealerweise nur bei sehr hohen Rabatten eingeschränkt werden, für welche Leistung oder ab welchem Einkaufswert der Coupon eingelöst werden kann.</p>
<p><a href="http://www.online-coupons.de/coupon/werner-blumenfachgeschaeft_rabatt/haus_garten/st-augustin/"><img src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/10Prozent.jpg" alt="" width="400"  /></a></p>
<p><strong>&gt; Rabatt in Prozent </strong></p>
<p>Statt einem konkreten Rabatt in Euro kann man als Mehrwert auch einen prozentualen Nachlass gewähren. Der sollte bei einem Gutschein mindestens zwischen 10% und 20% vom eigentlichen Warenwert betragen.</p>
<p><a href="http://www.online-coupons.de/coupon/julia-wolke_rabatt/beauty/koeln/"><img src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/20Prozent.jpg" alt="" width="400"  /></a></p>
<p><strong>&gt; 2 für 1 Aktionen</strong></p>
<p>Sehr gut nachvollziehbar ist der Mehrwert für den potentiellen Kunden, wenn er einen 2 für 1 Gutschein in Händen hält. Er kauft ein Produkt oder eine Dienstleistung – und erhält die gleiche noch ein zweites Mal, seine Ersparnis ist mit 50% sehr hoch. In der Regel kennen Kunden solche „2 für 1“-Aktionen und nehmen diese gerne war.</p>
<p><a href="http://www.online-coupons.de/coupon/academie-de-danse_rabatt/allg_dienstleistng/bonn/"><img src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/10Prozent.jpg" alt="" width="400"  /></a></p>
<p>Wenig Erfolg hingegen versprechen Gutscheine, bei denen</p>
<p>- die Ersparnis zu niedrig ist (z.B. ein Nachlass von 1%) oder</p>
<p>- die Beschränkungen zu hoch (ab 200 Euro Einkauf, Gültigkeit nur 1 Woche).</p>
<p><strong>Hilfreiche Links: </strong></p>
<p>Benutzerfreundliches Online-Couponing Portal</p>
<p><a href="http://www.online-coupons.de/">http://www.online-coupons.de/</a></p>
<p>Kostenlose Bilder für die redaktionelle und kommerzielle Nutzung (auch in Gutscheinen)</p>
<p><a href="http://www.pixelio.de/index.php">http://www.pixelio.de/index.php</a></p>
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		<title>Kunde des Monats Januar 2012</title>
		<link>http://www.branchentrendscout.de/kunde-des-monats/kunde-des-monats-januar-2012/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 16:02:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kunde des Monats]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Interview mit dem Kunden des Monats kommt im Januar direkt aus dem Gürzenich in Köln. Herr Conin, Geschäftsführer der KölnKongress GmbH gibt einen Einblick in das Treiben rund um die betreuten Locations, die derzeit natürlich voll und ganz im Zeichen des Karnevals stehen. KölnKongress GmbH Messeplatz 1 50679 Köln Tel. (02 21) 8 21-21 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Interview mit dem Kunden des Monats kommt im Januar direkt aus dem Gürzenich in Köln. </p>
<p>Herr Conin, Geschäftsführer der KölnKongress GmbH gibt einen Einblick in das Treiben rund um die betreuten Locations, die derzeit natürlich voll und ganz im Zeichen des Karnevals stehen.</p>
<p>KölnKongress GmbH<br />
Messeplatz 1<br />
50679 Köln</p>
<p>Tel. (02 21) 8 21-21 21,<br />
Fax (02 21) 8 21-34 30</p>
<p>Web: <a href="http://www.koelnkongress.de">http://www.koelnkongress.de</a><br />
E-Mail: <a href="mailto:http://www.koelnkongress.de">info@koelnkongress.de</a></p>
[See post to watch Flash video]
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		<title>Kölner Außenseiter, Lebenskünstler und Rebellen</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 09:43:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neuheiten aus dem Greven Verlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Schlägt man ein Geschichtsbuch auf, so findet man darin für gewöhnlich nur Erzählungen über die großen Namen und bekannten Ereignisse. Doch Klaus Schmidt dreht in seinem neuen Buch den Spieß um: er erzählt die Kölner Stadtgeschichte von unten und lässt die kleinen Leute zu Wort kommen. In seinen lebensnahen und anschaulichen Darstellungen berichtet der Autor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.greven-verlag.de/koeln-und-rheinland/koeln-und-rheinland-detail/buecher/koeln-kleine-leute.html"><img width="300" title="Kölner Außenseiter, Lebenskünstler und Rebellen" src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/Kölns_kleine_Leute.jpg" alt="Kölner Außenseiter, Lebenskünstler und Rebellen" /></a></p>
<p>Schlägt man ein Geschichtsbuch auf, so findet man darin für gewöhnlich nur Erzählungen über die großen Namen und bekannten Ereignisse. Doch Klaus Schmidt dreht in seinem neuen Buch den Spieß um: er erzählt die Kölner Stadtgeschichte von unten und lässt die kleinen Leute zu Wort kommen.</p>
<p><span id="more-3896"></span></p>
<p>In seinen lebensnahen und anschaulichen Darstellungen berichtet der Autor aus dem Leben der einfachen Kölnerinnen und Kölner, schildert Alltag, Arbeit und geselliges Leben derjenigen, die auf der Bühne der Geschichte keine große Rolle spielen durften. So treten Straßenhändler neben Ratsherren, Dirnen neben Patrizier, Arbeiterinnen neben Emporkömmlinge. Entstanden ist eine gänzlich neuartige und wahrliche originelle Darstellung der Kölner Vergangenheit, die Imis wie Einheimischen bisher unbekannt geblieben ist und ein ganz anderes Licht auf die Stadt wirft.</p>
<p>„Eine erfreuende und erfrischende Lektüre: so viel Neues und Überraschendes“ (aus dem Nachwort von Martin Stankowski).</p>
<p>Klaus Schmidt</p>
<p><strong>Kölns kleine Leute</strong></p>
<p><strong>Geschichten und Porträts</strong></p>
<p>Mit einem Nachwort von Martin Stankowski</p>
<p>304 Seiten</p>
<p>Gebunden mit Schutzumschlag</p>
<p>ISBN 978-3-7743-0469-7</p>
<p>19,90 Euro</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AUTOUNFALL BEI DIENSTFAHRT</title>
		<link>http://www.branchentrendscout.de/recht-und-gesetz/autounfall-bei-dienstfahrt/</link>
		<comments>http://www.branchentrendscout.de/recht-und-gesetz/autounfall-bei-dienstfahrt/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht und Gesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.branchentrendscout.de/?p=3888</guid>
		<description><![CDATA[Haftung des Arbeitgebers bei Schäden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug Autor: RA Frank Schmaus, Köln PSP Rechtsanwälte Köln &#160; URTEIL: Gericht: BAG Aktenzeichen: 8 AZR 647/09 Datum: 28.10.2010 In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, in welchem Umfang vom Arbeitnehmer verursachte Schäden vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Haftung des Arbeitgebers bei Schäden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug</h2>
<p><img title="RA Frank Schmaus" src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/BildSchmaus.jpg" alt="RA Frank Schmaus" width="200" /></p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="200" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td width="200" valign="top"><em> </em><br />
<em>Autor:</em><br />
<em>RA Frank Schmaus, Köln</em><br />
PSP Rechtsanwälte Köln</td>
</tr>
<tr>
<td width="200" valign="top">&nbsp;<br />
<em>URTEIL:</em><br />
<strong>Gericht: </strong>BAG<br />
<strong>Aktenzeichen: </strong>8 AZR 647/09<br />
<strong>Datum: </strong>28.10.2010</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span id="more-3888"></span></p>
<p><em>In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, in welchem Umfang vom Arbeitnehmer verursachte Schäden vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur bei Schäden an den Betriebsmitteln des Arbeitgebers, sondern auch an Sachen, die dem Arbeitnehmer gehören. </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Nicht ungewöhnlich ist es, wenn der Arbeitnehmer mit seinem <strong>eigenen</strong> PKW dienstliche Aufträge erledigt und hierbei einen <strong>Unfall </strong>verursacht. Wer und in welchem Umfang in einer solchen Konstellation die Kosten trägt, hat das Bundesarbeitsgericht erneut entschieden. </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p><em> </em></p>
<p>Ein im Verkauf beschäftigter Mitarbeiter eines Handelsunternehmens fuhr mit seinem <strong>privaten </strong>PKW zu einem Kunden, um Kleinteile abzuholen. Diese Fahrten waren im Betrieb des Unternehmens auch üblich. Dabei ist der Mitarbeiter im Straßenverkehr dem Vordermann aufgefahren. Die Folge war ein Totalschaden am privaten PKW des Mitarbeiters.</p>
<p>Der Mitarbeiter hat seinem Arbeitgeber die Kosten entsprechend in Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber lehnte hierauf jede Kostenerstattung ab. Zu Recht?</p>
<p>Mit dieser Frage befasste sich das höchste deutsche Arbeitsgericht…</p>
<p><em> </em></p>
<p><strong>Problematik</strong></p>
<p>Im Arbeitsverhältnis können in verschiedener Form Konflikte auftreten. Besonders konfliktbehaftet ist die Frage nach der Haftung des Arbeitgebers. Zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeiter einen Unfall am eigenen PKW verursacht hat, den er noch dazu im Rahmen einer Dienstfahrt eingesetzt hat.</p>
<p>Der Arbeitgeber hat nicht generell jeden beim Arbeitnehmer eingetretenen Sachschaden zu ersetzen. Umgekehrt kann auch nicht der Arbeitnehmer für jeden von ihm herbeigeführten Schaden finanziell verantwortlich gemacht werden.</p>
<p>Einerseits soll der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt werden, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde.</p>
<p>Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfang bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte. Eine interessengerechte Lösung kann u.a. dadurch erreicht werden, wenn nach dem Verschuldensgrad differenziert wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ein eigenes Haftungssystem entwickelt („innerbetrieblicher Schadensausgleich)“ und dieses in der hier zitierten Entscheidung angewandt.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht an den Kosten des Totalschadens zu beteiligen ist. Dabei hat es sich an den von ihm aufgestellten Haftungsgrundsätzen orientiert und diese wie folgt angewandt:</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">1. Billigung des Arbeitgebers:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Eine Haftung des Arbeitgebers bei PKW-Unfällen kommt zunächst erst dann in Betracht, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung in dessen Bestätigungsbereich eingesetzt worden ist, § 670 BGB analog.</p>
<p>Um einen solchen „Einsatz im Bestätigungsbereich des Arbeitgebers“ handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Mit anderen Worten: Die private PKW-Nutzung muss dienstlich veranlasst sein.</p>
<p>Eine solche Konstellation hat das Bundesarbeitsgericht vorliegend bejaht. Zum einen war der Zweck der Fahrt – die Abholung von Kleinteilen für den Arbeitgeber – dienstlich motiviert. Zum anderen war es in dem Betrieb üblich, Transporte mit dem eigenen PKW vorzunehmen, was vom Arbeitgeber auch nicht unterbunden worden ist.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">2. Außergewöhnlicher Schaden:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Es muss sich zudem um einen außergewöhnlichen Sachschaden handeln, mit dem der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat. Es darf also keine übliche Begleiterscheinung vorliegen, also kein Schaden vorliegen, der arbeitsadäquat ist und regelmäßig eintritt. Dies ist bei einem Verkehrsunfall bei Auslieferung oder Abholung von Waren nicht der Fall.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">3. Keine besondere Vergütung:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Schließlich darf der Arbeitnehmer für den vom Arbeitgeber gebilligten Einsatz des eigenen KFZ keine besondere zur Abdeckung des Unfallrisikos bestimmte Vergütung erhalten, denn dann muss der Arbeitnehmer den Schaden ggf. selbst tragen. Für die Abholungen der Waren mit dem eigenen KFZ erhielt der Kläger im vorliegenden Fall keine besondere Vergütung.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">4. Verschuldensgrad:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall <strong>grob fahrlässig</strong> oder gar vorsätzlich verursacht hat. Bei <strong>mittlerer Fahrlässigkeit</strong> ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Wird der Schaden des Arbeitnehmers hingegen <strong>einfach fahrlässig</strong> oder ohne jeglichen Verschuldensvorwurf herbeigeführt, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die volle Haftung.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">5. Beweislast:</span></strong></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall <strong>nicht</strong> grob fahrlässig verursacht hat. Daran scheiterte hier die Klage, denn der Arbeitnehmer konnte nach Auffassung des BAG nicht ausreichend darlegen, dass er nicht grob fahrlässig handelte. Der Arbeitnehmer hatte angegeben, höchstens 15 km/h gefahren zu sein. Er wies aber darauf hin, dass es sich um Schätzungen seinerseits handele, da er in einer Kolonne im Feierabendverkehr fuhr und daher nicht ständig auf das Tachometer achten konnte. Das Gericht hielt seine Geschwindigkeitsangabe angesichts des Totalschadens für höchst unwahrscheinlich. Weiterhin bemängelte das BAG die Unterlassung der polizeilichen Unfallaufnahme. Auch konnte der Arbeitnehmer nicht konkret darlegen, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten habe.</p>
<p><strong><em> Verantwortlicher für diesen Artikel</em></strong></p>
<p><strong><em> im Sinne des Presserechts:</em></strong></p>
<p><img title="RAe Pietzko Siekmann Pietzko" src="http://www.branchentrendscout.de/wp-content/uploads/pietzko_logo.jpg" alt="RAe Pietzko Siekmann Pietzko" /></p>
<p><strong>RA Frank Schmaus </strong></p>
<p><strong>c/o RAe Pietzko Siekmann Pietzko</strong></p>
<p>Sedanstraße 2, 50668 Köln</p>
<p>Tel: + 49 221 &#8211; 92 12 28 0</p>
<p>Fax: + 49 221 &#8211; 92 12 28 50</p>
<p>E-Mail: <a href="mailto:Redaktion@RA-PSP.de">Redaktion@RA-PSP.de</a></p>
<p>Homepage: <a href="http://www.ra-psp.de/">http://www.ra-psp.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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