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AUTOUNFALL BEI DIENSTFAHRT26. Januar 2012

Haftung des Arbeitgebers bei Schäden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug

RA Frank Schmaus


Autor:
RA Frank Schmaus, Köln
PSP Rechtsanwälte Köln
 
URTEIL:
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 8 AZR 647/09
Datum: 28.10.2010

In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, in welchem Umfang vom Arbeitnehmer verursachte Schäden vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur bei Schäden an den Betriebsmitteln des Arbeitgebers, sondern auch an Sachen, die dem Arbeitnehmer gehören.

Nicht ungewöhnlich ist es, wenn der Arbeitnehmer mit seinem eigenen PKW dienstliche Aufträge erledigt und hierbei einen Unfall verursacht. Wer und in welchem Umfang in einer solchen Konstellation die Kosten trägt, hat das Bundesarbeitsgericht erneut entschieden.

Sachverhalt

Ein im Verkauf beschäftigter Mitarbeiter eines Handelsunternehmens fuhr mit seinem privaten PKW zu einem Kunden, um Kleinteile abzuholen. Diese Fahrten waren im Betrieb des Unternehmens auch üblich. Dabei ist der Mitarbeiter im Straßenverkehr dem Vordermann aufgefahren. Die Folge war ein Totalschaden am privaten PKW des Mitarbeiters.

Der Mitarbeiter hat seinem Arbeitgeber die Kosten entsprechend in Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber lehnte hierauf jede Kostenerstattung ab. Zu Recht?

Mit dieser Frage befasste sich das höchste deutsche Arbeitsgericht…

Problematik

Im Arbeitsverhältnis können in verschiedener Form Konflikte auftreten. Besonders konfliktbehaftet ist die Frage nach der Haftung des Arbeitgebers. Zum Beispiel dann, wenn der Mitarbeiter einen Unfall am eigenen PKW verursacht hat, den er noch dazu im Rahmen einer Dienstfahrt eingesetzt hat.

Der Arbeitgeber hat nicht generell jeden beim Arbeitnehmer eingetretenen Sachschaden zu ersetzen. Umgekehrt kann auch nicht der Arbeitnehmer für jeden von ihm herbeigeführten Schaden finanziell verantwortlich gemacht werden.

Einerseits soll der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt werden, als er bei der Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde.

Ein Ersatzanspruch kann daher nur in dem Umfang bestehen, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner Sachmittel hinzunehmen hätte. Eine interessengerechte Lösung kann u.a. dadurch erreicht werden, wenn nach dem Verschuldensgrad differenziert wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ein eigenes Haftungssystem entwickelt („innerbetrieblicher Schadensausgleich)“ und dieses in der hier zitierten Entscheidung angewandt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht an den Kosten des Totalschadens zu beteiligen ist. Dabei hat es sich an den von ihm aufgestellten Haftungsgrundsätzen orientiert und diese wie folgt angewandt:

1. Billigung des Arbeitgebers:

Eine Haftung des Arbeitgebers bei PKW-Unfällen kommt zunächst erst dann in Betracht, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung in dessen Bestätigungsbereich eingesetzt worden ist, § 670 BGB analog.

Um einen solchen „Einsatz im Bestätigungsbereich des Arbeitgebers“ handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Mit anderen Worten: Die private PKW-Nutzung muss dienstlich veranlasst sein.

Eine solche Konstellation hat das Bundesarbeitsgericht vorliegend bejaht. Zum einen war der Zweck der Fahrt – die Abholung von Kleinteilen für den Arbeitgeber – dienstlich motiviert. Zum anderen war es in dem Betrieb üblich, Transporte mit dem eigenen PKW vorzunehmen, was vom Arbeitgeber auch nicht unterbunden worden ist.

2. Außergewöhnlicher Schaden:

Es muss sich zudem um einen außergewöhnlichen Sachschaden handeln, mit dem der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat. Es darf also keine übliche Begleiterscheinung vorliegen, also kein Schaden vorliegen, der arbeitsadäquat ist und regelmäßig eintritt. Dies ist bei einem Verkehrsunfall bei Auslieferung oder Abholung von Waren nicht der Fall.

3. Keine besondere Vergütung:

Schließlich darf der Arbeitnehmer für den vom Arbeitgeber gebilligten Einsatz des eigenen KFZ keine besondere zur Abdeckung des Unfallrisikos bestimmte Vergütung erhalten, denn dann muss der Arbeitnehmer den Schaden ggf. selbst tragen. Für die Abholungen der Waren mit dem eigenen KFZ erhielt der Kläger im vorliegenden Fall keine besondere Vergütung.

4. Verschuldensgrad:

Eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Wird der Schaden des Arbeitnehmers hingegen einfach fahrlässig oder ohne jeglichen Verschuldensvorwurf herbeigeführt, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die volle Haftung.

5. Beweislast:

Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat. Daran scheiterte hier die Klage, denn der Arbeitnehmer konnte nach Auffassung des BAG nicht ausreichend darlegen, dass er nicht grob fahrlässig handelte. Der Arbeitnehmer hatte angegeben, höchstens 15 km/h gefahren zu sein. Er wies aber darauf hin, dass es sich um Schätzungen seinerseits handele, da er in einer Kolonne im Feierabendverkehr fuhr und daher nicht ständig auf das Tachometer achten konnte. Das Gericht hielt seine Geschwindigkeitsangabe angesichts des Totalschadens für höchst unwahrscheinlich. Weiterhin bemängelte das BAG die Unterlassung der polizeilichen Unfallaufnahme. Auch konnte der Arbeitnehmer nicht konkret darlegen, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Verantwortlicher für diesen Artikel

im Sinne des Presserechts:

RAe Pietzko Siekmann Pietzko

RA Frank Schmaus

c/o RAe Pietzko Siekmann Pietzko

Sedanstraße 2, 50668 Köln

Tel: + 49 221 – 92 12 28 0

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