Internetrecht: Was Du nicht willst, dass man Dir tu, das füge einem anderen zu

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Internetrecht: Was Du nicht willst, dass man Dir tu, das füge einem anderen zu16. Juli 2008

Was Du nicht willst, dass man Dir tu, das füge einem anderen zu
Lehrerbewertung im Schülerportal spickmich.de

Internetportale sind beliebt und weit verbreitet. So erfreuen sich Online-Portale und Netzwerke einer großen Beliebtheit. Doch wie ist die Situation zu bewerten, in der diese Portale als Plattform genutzt werden, um Bewertungen über zum Beispiel Lehrer auszutauschen?

Unternehmensrecht Pur

Was Du nicht willst, dass man Dir tu, das füge einem anderen zu
Lehrerbewertung im Schülerportal spickmich.de

Internetportale sind beliebt und weit verbreitet. So erfreuen sich Online-Portale und Netzwerke einer großen Beliebtheit. Doch wie ist die Situation zu bewerten, in der diese Portale als Plattform genutzt werden, um Bewertungen über zum Beispiel Lehrer auszutauschen?

Unternehmensrecht Pur

Rechtsanwalt Dr. Joachim Pietzko, Köln

RA Dr. Joachim Pietzko, Köln

Sachverhalt

Dr. L ist Lehrer am K-Gymnasium in O und unterrichtet in den Fächern Deutsch und Religion. Die SaU (Schüler als Unternehmer) GmbH betreibt das werbefinanzierte Schülerportal “Spickmich.de” im Internet. In diesem Internetportal existiert eine Rubrik “Meine Schule” mit der Unterrubrik “Lehrerzimmer”. Darin werden die an der jeweiligen Schule unterrichtenden Lehrer namentlich aufgelistet und können mit den Schulnoten 1-6 sowie bestimmten Bewertungskategorien (z.B. fachlich kompetent, gut vorbereitet, faire Prüfungen etc.) bewertet werden. Aus den Einzelnoten wird für die bewerteten Lehrer eine Gesamtnote gebildet. Darüber hinaus kann ein entsprechendes “Lehrer-Zeugnis” ausgedruckt werden. Außerdem können in einer Zitatsektion Zitate des jeweiligen Lehrers, welche dieser im Rahmen des Unterrichts oder in der Schule geäußert hat, eingestellt werden.

Bewertungsberechtigt sind nur registrierte Schüler. Die Bewertung selbst erfolgt anonym. Die Bewertung der Lehrer sind nur innerhalb des Schüler-Portals “Spickmich.de” einsehbar bzw. abrufbar und können nicht über eine Internet-Suchmaschine (z.B. Google) ermittelt oder angezeigt werden. Die Anzeige von Bewertungen erfolgt innerhalb von “Spickmich.de” nur wenn mindestens 4 Schülerbewertungen vorliegen. Die Anzahl der vorliegenden Bewertungen wird mitgeteilt. Auf einer Lehrerseite können betroffene Lehrer über eine Schaltfläche “Hier stimmt was nicht” die SaU GmbH auf eventuelle Unrichtigkeiten, Unstimmigkeiten oder Manipulaitionen aufmerksam machen.

Dr. L wird in Spickmich.de mit der Gesamtnote 4,3 bewertet und verlangt, dass die Veröffentlichung seines Namens, seiner Bewertung sowie seiner Zitate eingestellt bzw. unterlassen wird. Dr. L meint, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei unzumutbar verletzt. Die SaU GmbH beruft sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit.

Bedeutung für die Praxis

Die Verbreitung von Informationen oder Angaben über namentlich genannte oder aber zumindest identifizierte Personen im Internet kann eine erhebliche Breitenwirkung oder gar Prangerwirkung für den Betroffenen auslösen, zumal die Weiterverbreitung einer Information im Internet praktisch kaum noch unterbunden werden kann. Hinzu kommt die weltweite Möglichkeit der Kenntnisnahme über das Internet. Internetpublikationen besitzen deshalb eine weitaus intensivere Eingriffsqualität für den Betroffenen, als dies bei dem Vertrieb einer Schülerzeitung in Printform der Fall wäre, die typischerweise über eine bestimmte Auflage verfügt, deshalb nur von einer begrenzten Personenzahl gelesen werden kann und dessen Leserkreis üblicherweise auf schulnahe Personen beschränkt ist (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte).

Vor dem OLG Köln standen deshalb die praxisrelevanten Auswirkungen einer Internetveröffentlichung auf dem Prüfstand. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Eingriffsqualtität des Internets besitzt die Entscheidung auch deshalb eine pikante Note, weil es faktisch zu einem Rollentausch bzw. einer Umkehrung der Verhältnisse kommt. Die bisherigen Bewertungs-Täter (Lehrer) werden zu Bewertungs-Opfern und durch die bisherigen Bewertungs-Opfer (Schüler) beurteilt, wodurch ein reizvoller Vergleich der sog. “Nehmerqualitäten” bei vergleichbarer Zeugnisbetroffenheit ermöglicht wird.

Entscheidung

1. Veröffentlichung im Internet

Die Bewertung der Lehrer im Schüler-Portal Spick-mich.de stellen Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Dies trifft sowohl auf die Vergabe der Schulnoten von 1-6 als auch auf die sonstigen Beurteilungen (“gut vorbereitet”, “motiviert” etc.) zu, da sie inhaltlich substanzarm und keiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich sind. Die Lehrerbewertungen in “Spickmich.de” unterfallen deshalb prinzipiell dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I Grundgesetz (GG).

Allerdings gilt der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit nicht uneingeschränkt. Kommt es zu einer Kollision mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht anderer, entscheidet eine Güter- und Interessenabwägung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Werturteils. Reine Schmähkritik oder Formalbeleidigungen sind als Angriff auf die Menschenwürde nach dem Grundgesetz generell nicht geschützt. Im Rahmen dieser Güter- und Interessenabwägung hält das OLG Köln folgende Umstände für maßgeblich:

  • Die Bewertungen betreffen ausschließlich die berufliche Tätigkeit der Lehrer, d.h. die sog. “Sozialsphäre”. Die Sozialsphäre einer Person genießt jedoch im Rahmen des allgemeinen Perönlichkeitsrechts die geringste Schutzintensität.
  • Die Verbreitung der Bewertungen ist auf das Schülerportal “Spick-mich.de” begrenzt. Die Bewertungen sind über Suchmaschinen gerade nicht weltweit im Internet zu recherchieren, weshalb von einer reduzierten Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Lehrer auszugehen ist.
  • Hinzu kommt, dass -so das OLG Köln – die Bewertung von Lehrern auch einen positiven Aspekt besitzen kann, indem sie für andere Schüler und Eltern eine Orientierung darstellt und zu einer wünschenwerten Kommunikation, Interaktion und Transparenz im schulischen Bereich beitragen kann.
  • Unerheblich soll ferner der Umstand sein, dass die Bewertung durch die Schüler anonym erfolge. Zwar würden anonyme Aussagen erfahrungsgemäß das Risiko von Manipulationen und Schmähkritik erhöhen. Dies sei bei “Spickmich.de” mit Rücksicht auf die Schaltfläche “Hier stimmt was nicht” auf der Lehrerseite sowie die Vorgabe bestimmter Bewertungskategorien jedoch nicht der Fall.

Vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände gelangt das OLG Köln zu dem Ergebnis, dass der Meinungsfreiheit von der SaU GmbH der Vorrang einzuräumen ist, da lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung einer Persönlichkeitssphäre (= Beruf) mit einem niedrigen Schutz-Level vorliege.

2. Veröffentlichung von Lehrerzitaten

Die Veröffentlichung von Zitaten ist in jedem Fall dann zu unterlassen, wenn es sich um sog. “Falschzitate” handelt. Denn hierbei würde es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen handeln, die nicht weiter verbreitet werden dürfen. Allerdings behauptet noch nicht einmal Lehrer Dr. L, dass ihm unzutreffende Zitate “in den Mund” gelegt worden sind. Vielmehr möchte er erreichen, dass seine (zutreffend wiedergegebenen) Zitate aus dem Unterricht nicht veröffentlicht werden.

Hierfür vermag das OLG Köln jedoch kein überwiegendes Interesse von Dr. L zu erkennen. Die Situation sei insoweit nicht anders zu beurteilen, als bei Schülerzeitungen die Zitate von Lehrern oder als bei der Tagespresse, welche Zitate von Politikern, Künstlern, Sportlern oder anderen Prominenten abdrucken und einem größeren Publikum zur Kenntnis bringen.

Die Lehrerzitate dürfen deshalb weiter in “Spickmich.de” veröffentlicht werden.

3. Namensnennung im Internet

Die namentliche Nennung der Lehrer, die Angabe der Schule an der sie unterrichten sowie die jeweils unterrichteten Fächer stellen persönliche Daten der Lehrer dar. Der Veröffentlichung dieser Angaben im Internet könnte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Lehrer entgegenstehen. Hiernach darf grundsätzlich jede Person selber über die Preisgabe oder Verwendung persönlicher Daten bestimmen.

Allerdings gilt auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos. Innerhalb einer sozialen Gemeinschaft kann auch die “Herrschaft über die eigenen Daten” im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung angemessen eingeschränkt werden. Insoweit hat das OLG Köln zunächst dem Umstand beigemessen, dass es sich bei dem Namen um eine personenbezogene, jedoch keine “sensible” Information handelt, da der Name einer Person heutzutage aus einer Vielzahl von Quellen (z.B. Telefonbuch, Auskunft des Einwohnermeldeamtes etc.) ermittelt werden kann. Außerdem hatte Dr. L der Bekanntgabe seines Namens und der von ihm unterrichteten Fächer auf der offiziellen Internetseite seiner Schule zugestimmt, weshalb auch die schulspezifischen Informationen aus einer sog. “allgemein zugänglichen Quelle” stammen. Das OLG Köln meint, dass jemand selber persönliche Daten im Internet preisgebe, die Verwendung derselben Daten in derselben allgemein zugänglichen Quelle durch Dritte nicht als angebliche Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterbinden könne.

Unerheblich sei schließlich auch, dass das Schüler-Portal “Spickmich.de” werbefinanziert sei. Denn vorliegend werde nicht mit dem Namen der Lehrer als Person Werbung betrieben. Vielmehr erfolge die Übermittlung und Speicherung persönlicher Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, was grundsätzlich mit der Erfüllung eines Geschäftszwecks kombiniert werden dürfe. Auch die namentliche Nennung der Lehrer in “Spickmich.de” ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Fazit

  • Die Preisgabe persönlicher Daten im Internet besitzen wegen der i.d.R. bestehenden weltweiten Verbreitung bzw. Kenntnisnahmemöglichkeit und kaum noch zu unterbindenden Weiterverbreitung eine besondere Eingriffsqualtität in Bezug auf das allgemeine Perönlichkeitsrecht betroffener Personen.
  • Über die Zulässigkeit der Namensnennung bzw. Verbreitung personenbezogener Werturteile im Internet entscheidet regelmäßig eine Güter- und Interessenabwägung.
  • Stammen die im Internet verbreiteten personenbezogenen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, werden die nur einem registrierten, eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich gemacht, betreffen die Angaben lediglich die berufliche Sphäre einer Person und wird den betroffenen Personen Gelegenheit gegeben auf Unstimmigkeiten, eventuelle Manipulationen etc. hinzuweisen, können diese Umstände den Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen.
  • Unzulässig sind in jedem Fall Schmähkritik, Formularbeleidigungen, unzutreffende Tatsachenbehauptungen und Falschzitate, die einer Person in den Mund gelegt werden.

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Veröffentlicht in Recht und Gesetz |


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