Melde gehorsamst: Befehl ausgeführt – Hausbank ausgetrickst2. September 2008
Pflicht einer insolventen GmbH zur Umleitung von Zahlungen auf ein neues Guthabenkonto
Autor:
RA Dr. Joachim Pietzko, Köln
URTEIL:
Gericht: BGH
Aktenzeichen: II ZR 310/05
Datum: 26.03.2007
Sachverhalt:
Die ABC GmbH & Co. KG betreibt einen Handel mit elektronischen Geräten. Alleiniger Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär GmbH ist GF. Obwohl die ABC GmbH & Co. KG am 15.01.2007 überschuldet und damit insolvent ist, stellt GF erst am 03.04.2007 Insolvenzantrag.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung weist das Kontokorrentkonto der ABC GmbH & Co. KG bei ihrer Hausbank H einen Negativsaldo von € 45.000,00 auf. In der Zeit vom 15.01.2007 (Überschuldung) bis zum 03.04.2007 (Insolvenzantragstellung) sind auf dem Kontokorrentkonto der ABC GmbH & Co. KG insgesamt Zahlungen in Höhe von €°33.000,00 eingegangen, allerdings hat die Hausbank H bis zur Stellung des Insolvenzantrages u.a. wegen dieser Zahlungseingänge auch Überweisungen von dem Kontokorrentkonto der ABC GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt € 35.000,00 zugelassen. Der Insolvenzverwalter IN verlangt nunmehr von GF entweder Schadensersatz wegen der Zahlungen von dem Kontokorrentkonto in Höhe von € 35.000,00 oder wegen der Zahlungseingänge in Höhe von € 33.000,00 wegen “Insolvenzverschleppung”. Zu Recht?
Bedeutung für die Praxis:
Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) besitzt erhebliche praktische Bedeutung für eine mögliche persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern. Konkret geht es um die Frage, wie sich GmbH Geschäftsführer einer insolventen GmbH hinsichtlich des Kontokorrentkontos ihrer Gesellschaft bei einem Kreditinstitut (Hausbank) verhalten müssen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Die Brisanz des Urteils liegt vor allen Dingen darin, dass der BGH aus rechtlicher Sicht GmbH-Geschäftsführer zu einem Verhalten auffordert, dass in der Praxis zu einem Zerwürfnis mit der Hausbank und in letzter Konsequenz vermutlich zu einer präventiven bzw. vorzeitigen Sperrung des Kontokorrentkontos führen wird.
Entscheidung:
1. Wird eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG (bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist) insolvent, d.h. zahlungsunfähig oder überschuldet, bestehen für die Geschäftsführer u.a. folgende Verpflichtungen:
Spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (sog. “Insolvenzantragspflicht”);
Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen der Gesellschaft zu unterlassen, sofern diese nicht der Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Kaufmanns entsprechen (sog. “Zahlungsverbot”).
2. Vorliegend ist das insolvenzrechtliche Zahlungsverbot von Bedeutung. Die gesetzgeberische Zielsetzung dieses Zahlungsverbotes besteht darin, die Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit aller Gläubiger zu erhalten und eine Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der Gesellschaft auszuschließen (sog. “Gebot der Masseerhaltung”).
Verstoßen die Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft gegen das vorgenannte Zahlungsverbot und stellen sie keinen oder einen verspäteten Insolvenzantrag, sind sie der Gesellschaft gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 64 Abs. 2 GmbHG für die GmbH, § 130a II, III HGB für eine OHG oder GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter).
Dies bedeutet, dass die Geschäftsführer Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenz vorgenommen worden sind, der Gesellschaft aus ihrem Privatvermögen erstatten müssen.
Dieser Erstattungsanspruch wird in der Regel – wie im vorliegenden Sachverhalt auch – durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.
3. Der BGH hat in dem konkreten Fall zunächst einmal geklärt, ob GF wegen der Überweisungen der ABC GmbH & Co. KG vom Kontokorrentkonto nach dem 15.01.2007 in Höhe von €°35.000,00 schadensersatzpflichtig ist.
Dies hat der BGH im Ergebnis verneint. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass Zahlungen von einem debitorischen Kontokorrentkonto an Gläubiger einer Gesellschaft weder die Vermögensmasse der Gesellschaft mindern noch die Gesellschaft benachteiligen. Im Ergebnis komme es
nur zu einem Gläubigertausch. Zwar würden die Gläubiger der Gesellschaft durch die Zahlung von dem debitorischen Kontokorrentkonto befriedigt, an die Stelle der erloschenen Forderungen der Gesellschafts-Gläubiger trete jedoch eine entsprechend höhere Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber der (Haus-)Bank. Im Ergebnis bliebe also, was die Verbindlichkeiten der Gesellschaft betrifft quasi “alles beim alten”.
Dieses Ergebnis gilt aber – so der BGH – nur dann, wenn die Bank, wie vorliegend die Hausbank, über keine Sicherheiten der Gesellschaft verfügt. Hat die Gesellschaft der Bank – was häufig der Fall sein dürfte – aus ihrem Vermögen Sicherheiten bestellt, kommt es ggf. infolge der Zahlung vom Kontokorrentkonto zu einer Vermögensminderung der Gesellschaft infolge einer erhöhten Inanspruchnahme der Kreditsicherheit, so dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommt.
Vorliegend hat sich deshalb der ungewöhnliche Umstand, dass die Hausbank H über keine Sicherheiten verfügt, günstig für GF ausgewirkt.
4. Folglich hat sich der BGH mit der weiteren Frage befasst, ob die Zahlungseingänge auf dem debitorischen Kontokorrentkonto der ABC GmbH & Co. KG bei der Hausbank H in Höhe von € 33.000,00 von GF zu erstatten sind.
Diese Überlegung erscheint auf den ersten Blick deshalb überraschend, weil Zahlungseingänge üblicherweise keine Zahlungsabflüsse darstellen. Vorliegend ist allerdings der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um Zahlungseingänge auf einem debitorischen Kontokorrentkonto handelt, die von der Hausbank mit dem bestehenden negativen Saldo verrechnet werden. Aufgrund dieser Verrechnung wird die Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber der Hausbank verringert, weshalb im Ergebnis die Gutschrift auf einem debitorischen Kontokorrentkonto zugleich eine Zahlung der Gesellschaft an das jeweilige Kreditinstitut beinhaltet. Für diese Zahlung an die Hausbank im Wege der Verrechnung nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haftet der Geschäftsführer grundsätzlich persönlich nach den angeführten Vorschriften.
Hiergegen kann der Geschäftsführer – so der BGH – auch nicht einwenden, dass wegen der Zahlungseingänge/Gutschriften auf dem debitorischen Kontokorrentkonto die Hausbank in diesem Zeitraum Überweisungen bzw. Zahlungen der Gesellschaft zugelassen bzw. ausgeführt hat. Denn der Schutzzweck des § 64 Abs. GmbHG bzw. des § 130a HGB besteht in der Masse-bzw. Vermögenserhaltung zu Gunsten der Gesellschaft. Aufgrund der Verrechnung stehe der gutgeschriebene Betrag der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung, weshalb eine effektive Vermögensminderung der Gesellschaft eintritt. Die nachträgliche Bereitschaft der Hausbank eine neue Vermögensverfügung zuzulassen, ändere an der einmal eingetretenen Vermögensverminderung zum Nachteil der Gesellschaft und der anderen Gläubiger nichts.
5. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Geschäftsführer, der eine solche persönliche Haftung vermeiden will, als sorgfältig handelnder Kaufmann verpflichtet sei, ein neues auf Guthabenbasis (kreditorisch) geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Schuldnern der Gesellschaft die neue Kontoverbindung unverzüglich mitzuteilen und sie zur Zahlung auf dieses Konto aufzufordern. Dies habe GF vorliegend nicht getan, deshalb sei er in Höhe von € 33.000,00 zum Schadensersatz verpflichtet.
6. Die Brisanz der Entscheidung des BGH liegt in den praktischen Folgen aus dem rechtlichen Gebot an Geschäftsführer, nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Zahlungen von Schuldnern der Gesellschaft, auf ein neu eingerichtetes kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank umzuleiten, um eine eigene bzw. persönliche Haftung zu vermeiden. Die von der Rechtsprechung angeordnete Umleitung von Zahlungsströmen auf ein neues Konto ist insbesondere für Kreditinstitute von Bedeutung, welche als Kreditsicherheit über eine Globalzession des Unternehmens verfügen. Deren Globalzession wird rechtlich wie wirtschaftlich entwertet, da die Zahlung des Unternehmens-Schuldners zum einen nicht dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben wird (was zur Reduzierung des negativen Saldos führen würde) und zum anderen die Forderung gegen den Schuldner durch den Zahlungseingang auf dem neuen Konto der anderen Bank erlischt und damit auch über die Globalzession hierauf nicht mehr zurückgegriffen werden kann.
Es ist nachvollziehbar, dass eine solche Konsequenz generell die Eignung bzw. Attraktivität einer Globalzession als Kreditsicherheit in Frage stellt. Ferner wird eine Hausbank, die ggf. in der Krise noch Überweisungen für ihren Firmenkunden in dem Vertrauen bzw. der Erwartung ausgeführt hat, dass auch die Zahlungseingänge – wie bisher auch – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf dem Kontokorrentkonto eingehen, dieses Entgegenkommen vor dem Hintergrund der rechtlich angeordneten Umleitungsverpflichtung einstellt bzw. von vornherein ausschließt. Schließlich wird sich eine Hausbank, welche über eine aus ihrer Sicht werthaltige Globalzession verfügt, überlegen müssen, ob sie die von ihrem Firmenkunden legal vorgenommene Entwertung der Globalzession dadurch stoppt, dass sie ihrerseits Insolvenzantrag stellt.
Fazit:
Nach Eintritt einer Insolvenzantragspflicht (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bei einer GmbH oder GmbH & Co. KG (ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) unterliegt der jeweilige Geschäftsführer einem Zahlungsverbot. Zulässig sind nur Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns entsprechen.
Verstößt der Geschäftsführer gegen dieses Zahlungsverbot ist er persönlich der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein solcher Fall liegt u.a. dann vor, wenn ein Geschäftsführer Zahlungseingänge auf einem debitorischen Kontokorrentkonto der Gesellschaft zulässt, welche mit den negativen Saldo des Kreditinstituts verrechnet werden.
Eine solche persönliche Haftung kann der Geschäftsführer nur vermeiden, wenn er bei einer neuen Bank ein im Guthaben geführtes (kreditorisches) Konto eröffnet und die Schuldner der Gesellschaft unverzüglich veranlasst auf dieses neu eröffnete Konto zu zahlen.
Veröffentlicht in Recht und Gesetz |
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