Strafe ja, aber richtig

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Strafe ja, aber richtig5. August 2008

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafenabrede

Rechtsanwalt Stephan Beume

Autor: RA Stephan Beume, Köln

URTEIL:
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 8 AZR 973/06
Datum: 14.08.2007


Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten. Ignoriert der Arbeitnehmer dies, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden ausgleichen muss.
Kann dieser Schadensersatzanspruch in einer Vertragsstrafenklausel festgehalten werden ?

Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafenabrede

Rechtsanwalt Stephan Beume

Autor: RA Stephan Beume, Köln

URTEIL:
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 8 AZR 973/06
Datum: 14.08.2007


Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten. Ignoriert der Arbeitnehmer dies, so kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden ausgleichen muss.
Kann dieser Schadensersatzanspruch in einer Vertragsstrafenklausel festgehalten werden ?

Sachverhalt
Außendienstmitarbeiter A führte vor Ort in Kfz-Werkstätten und Autohäusern – Dellenentfernen ohne Lackieren – an beschädigten Pkws für die Firma B durch. A und B hatten u.a. folgende schriftliche arbeitsvertragliche Bestimmung getroffen:

“Ziffer 2:
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags bei keinem Konkurrenzunternehmen irgendeine Tätigkeit oder Beteiligung – sei es selbstständig, unselbstständig, beratend oder in einer sonstigen Weise unterstützend, weder mittelbar noch unmittelbar – auszuüben, ohne hierfür vorab die schriftliche Genehmigung von B eingeholt zu haben. Dem Mitarbeiter ist es auch untersagt, auf eigene Rechnung Tätigkeiten im Geschäftsbereich von B anzubieten oder Dritte hierbei zu unterstützen. Eine Verletzung gegen das Wettbewerbsverbot berechtigt B zur außerordentlichen Kündigung.
Zudem kann B unbeschadet ihrer sonstigen Rechte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen verlangen.

Ziffer 3:
Im Falle einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Wettbewerbsverbotes gilt jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung.”

A kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2005, um sich selbstständig zu machen. B stellte ihn daraufhin frei. Wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot kündigte B das Arbeitsverhältnis am 20. Juli 2005 ihrerseits und macht wegen zweier Verstöße gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000,00 (2 x 2 Brutto-Monatsgehälter á € 5.000,00) geltend.

B ist der Auffassung, dass eine solche Vertragsstraferegelung nicht zulässig ist.
Zu Recht?

Bedeutung für die Praxis
Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer ohne vorheriger Einwilligung des Arbeitgebers verboten, während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten oder in dessen Sparte für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen, § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Gesetz sieht bei einem entsprechenden Verstoß vor, dass der Arbeitnehmer den durch sein Fehlverhalten verursachten Schaden auszugleichen hat.

Da die Höhe und der Nachweis des Schadens für den Arbeitgeber jedoch im Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden ist (Beweisproblem), weil er z.B. nicht weiss, welche genauen Absprachen der Mitarbeiter mit der Konkurrenz getroffen hat, ist dieser bestrebt, im Arbeitsvertrag einen leicht zu berechnenden (pauschalierten) Schadensersatzanspruch festzuschreiben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nunmehr damit befasst, unter welchen Voraussetzungen eine solche pauschalierte Vertragsstrafenklausel zulässig ist.

Entscheidung
Das BAG führt hierzu Folgendes aus:

Bei der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsstrafenabrede handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff., Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da sie einseitig vom Arbeitgeber gestellt und mehrfach verwandt worden ist (Formulararbeitsvertrag).

Es soll sich jedoch nicht bereits um eine überraschende Klausel handeln. Vertragsstrafeabreden zur Sanktion von Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot sind in Arbeitsverträgen generell nicht ungewöhnlich.

Das BAG ist jedoch der Ansicht, dass die Vertragsstrafenabrede in der konkreten Ausgestaltung den A unangemessen benachteiligte und deswegen unwirksam sei.

Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist (Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot).

Hiernach sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Hiernach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
Eine Klausel ist danach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie ist indes unwirksam, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.
Letzteres ist bei der vorliegenden Vertragsstrafenklausel der Fall. Voraussetzung für eine ausreichende Bestimmtheit einer Vertragsstrafenklausel ist nicht nur, dass die auslösende Pflichtverletzung so klar bestimmt ist, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann, sondern auch, dass die zu leistende Strafe ihrer Höhe nach klar und bestimmt ist.
Gem. Ziffer 2 der Vertragsstrafenklausel soll der Arbeitgeber “für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen” verlangen können.
In Ziffer 3 heißt es: “Im Falle einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Wettbewerbsverbotes gilt jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung”.
Aus der Zusammenschau dieser beiden Vertragsbestimmungen wird nicht erkennbar, wann eine sog. “dauerhafte Verletzung” vertraglicher Pflichten vorliegen soll. So wird insbesondere nicht deutlich, wie der für die Verstöße gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot geradezu typische Fall zu behandeln ist, dass der Arbeitnehmer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, in dem er für dieses Tätigkeiten verrichtet oder diesem Kunden vermittelt. Ob dann für jeden Einzelfall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbots eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei oder mehr “durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen” verwirkt sein soll oder ob sich dies als “dauerhafte Verletzung” des Wettbewerbsverbots im Sinne des Ziffer 3 des Arbeitsvertrages darstellt, sodass für jeden Monat, in dem eine oder mehrere Vertragsverletzungen begangen worden sind, nur einmal die Vertragsstrafe von zwei Brutto-Monatseinkommen fällig wird. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien ein übereinstimmendes Verständnis von den Begriffen “dauerhafte Verletzung” und “jeden Fall der Zuwiderhandlung” hatten.
Diese Unklarheit führt dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Die Zahlungsklage von B war daher abzuweisen.

Tipps für die Praxis

  • Wenn formularmäßige Arbeitsverträge mehrfach (mind. 3 x) verwendet werden sollen, sind die darin enthaltenen Klauseln – soweit sie nicht einzeln ausgehandelt sind – durch die Gerichte voll überprüfbar.
  • Hierbei ist zu beachten, dass die jeweiligen Klauseln transparent, hinreichend bestimmt und angemessen sein müssen.
  • Bei einer Vertragsstrafenklausel muss insbesondere hinreichend bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Vertragsstrafe anfällt.
  • Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das “Alles- oder Nichts-Prinzip”. Entweder ist die Klausel voll wirksam oder diese fällt wegen eines Verstoßes gegen die Rechte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersatzlos weg.

Veröffentlicht in Recht und Gesetz |


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