Abmahnung

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In der Regel unwirksam

Die Unwirksamkeit einer Lieferzusage gegenüber Verbrauchern kann zu einer Abmahnung führen
Rechtsanwalt Heiner Endemann

Autor:
RA Heiner Endemann, Köln
Fachanwalt für das Bau- & Architektenrecht

URTEIL:
Gericht: Kammergericht
Aktenzeichen: 5 W 73/07
Datum: 03.04.2007

In Internetshops liest man oft, dass der Shopbetreiber seine Lieferung “in der Regel” wenige Tage nach Erhalt der Zahlung erbringt.

Diese Klausel ist unwirksam, da sie nicht bestimmt genug ist. Soweit hierdurch wettbewerbliche Vorteile des Shopbetreibers eintreten, kann diese Klausel erfolgreich (und kostenpflichtig) abgemahnt werden.

Sachverhalt
Ein gewerblicher Verkäufer betreibt einen ebay-Shop über gleichnamiges Portal. Im Rahmen seiner dort angegebenen, selbst verfassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist zur Lieferzeit folgende Klausel eingestellt:
“Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tagen nach Zahlungseingang.”
Ein Wettbewerber des Shopbetreibers mahnte diesen zunächst anwaltlich (kostenpflichtig) ab, diese Klausel nicht weiter zu verwenden. Gegen die hiernach erwirkte einstweilige Verfügung des Wettbewerbers wehrte sich der Shopbetreiber bis vor das Kammergericht – und verlor. Das Kammergericht bestätigt die Auffassung des Wettbewerbers, dass diese Klausel unwirksam sei und dem Shopbetreiber einen unstatthaften Wettbewerbsvorteil verschafft.

Bedeutung für die Praxis
Durch die Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wird heute ein unlauterer Wettbewerb u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn jemand im Wettbewerb einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
Seit dieser Gesetzesänderung unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer neuen Kontrollinstanz: der Überprüfung durch Wettbewerber.
Denn es wird gesetzlich vermutet, dass Verstöße gegen die Vorschriften des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) unlauter seien. Das AGB-Recht mit seinen Regelungen zur Wirksamkeit von Klauseln wird angesehen als gesetzliche Vorschriften, die lauteres Marktverhalten regeln sollen. Anders herum: Eine Klausel, die nach AGB-Recht unwirksam ist, verstößt zugleich gegen Wettbewerbsrecht.

Entscheidung
Das Kammergericht musste also im Rahmen der Wettbewerbsprüfung auch die Wirksamkeit der AGB-Klausel prüfen.

Hierzu wurde erwogen, ob die Lieferfristregelung
“Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tagen nach Zahlungseingang”
möglicherweise gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt.

Dieser stellt fest, dass Klauseln in AGB insbesondere unwirksam sind, “durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält”.

Hatte sich der Shopbetreiber durch die u.a. Formulierung eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehalten?

Das Kammergericht bejaht diese Frage. Ein Durchschnittskunde müsse ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende der Lieferfrist zu erkennen und zu berechnen. Ist die Lieferzeit hingegen nicht ausreichend bestimmt (oder bestimmbar), führt dies dazu, dass die Lieferfrist mehr oder weniger in das Belieben des Shopbetreibers gestellt wird.
Dies ist bei vorliegender Klausel so, weil die angegebene Lieferfrist nur “in der Regel” gelten soll. Hierdurch lässt sich der Klauselverwender das Recht einräumen, in Ausnahmefällen auch eine andere (längere) Lieferfrist anzunehmen. Dies wiederum wirkt sich natürlich rechtlich aus, da vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist keine Verspätungsrechte des Käufers Platz finden – also bei wörtlicher Auslegung der Klausel in Ausnahmefällen nie.
Wenn aber ein Kunde sich auf die vordergründige Zusage (Lieferung 1-2 Tage nach Zahlungseingang) verlassen wollte, da er davon ausgehen will, dass seine Lieferung einen Regelfall darstellt, so ist diese Lieferfrist sicherlich geeignet, “langsameren Wettbewerbern” gegenüber einen (vordergründigen) Vorteil zu verschaffen. Wer nämlich eine Lieferung von z.B. 8-10 Tagen zusichert, scheint ja später liefern zu wollen als der hier abgemahnte Shopbetreiber.
Und eben deshalb nahm das Kammergericht auch an, dass hier ein unlauterer Wettbewerb statt finde, wenn der Shopbetreiber die Klausel “in der Regel” verwende.

Fazit

Seit der Änderung des UWG ist bei der Abfassung Allgemeiner Geschäftsbedingungen genau darauf zu achten, nur wirksame Klauseln zu verwenden. Jede unwirksame Klausel kann zur kostenpflichtigen Abmahnung durch Wettbewerber führen.
Lieferzeiten sind entweder nicht zu versprechen, oder einzuhalten. Unverbindliche Schätzungen haben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterbleiben, wenn man sich nicht der Gefahr der Intransparenz und damit der wettbewerblichen Vorteilsverschaffung aussetzen möchte.


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